Startseite
Germeringer gegen Fluglärm e.V.
 
Hauptmenü
Startseite
Aktuell
Termine & Veranstaltungen
LEP 2006
Weblinks
Download
Lärmverstoß
Kontakt
Impressum
Mitgliedschaft & Spenden
Login-Formular





Passwort vergessen?
 
 
Mitgliedschaft und Spenden Drucken E-Mail

Was können SIE tun?

1) Spenden Sie:

Germeringer gegen Fluglärm e.V.
Konto 2244952
BLZ 70053070
Sparkasse Fürstenfeldbruck

Spenden für die Klageverfahren der Musterkläger gegen den Bescheid des Luftamtes vom 23.07.2008:

Fluglärm e.V. Prozesskostenunterstützung
Konto Nr. 100080403
BLZ 70169382
Raiffeisenbank Gilching

(=Sonderkonto des Vereins Fluglärm e.V., Gilching )

2) Werden Sie Mitglied:

Mit der Vereinsmitgliedschaft sind keinerlei Verpflichtungen verbunden.

Hier finden Sie die Beitrittserklärung.



Klage gegen den Ausbau (Planfeststellungsbeschluß vom 13.04.2004) des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen

Ein Musterkläger, Anwohner des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen, klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13.04.2004 der Regierung von Oberbayern. Dieser Planfeststellungsbeschluss verschafft dem Flughafenbetreiber, der EDMO Flugbetriebs GmbH, die Möglichkeit, den jetzigen Werks- und Sonderflughafen „bedarfsgerecht“ - also massiv - auszubauen.

Wenn die Um- und Ausbaupläne der EDMO so umgesetzt werden, wie es der Planfeststellungsbeschluss vorsieht, muss zukünftig in Oberpfaffenhofen mit einer Kapazität von weit mehr als 100.000 Flugbewegungen pro Jahr gerechnet werden.

Einem Einzelnen, der als Musterkläger stellvertretend für die Allgemeinheit tätig ist, kann diese finanzielle Belastung nicht alleine zugemutet werden. Wir, der Verein Germeringer gegen Fluglärm e.V., unterstützten daher das Klageverfahren des Musterklägers finanziell.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit am 19.01.07 verkündetem Urteil die noch anhängige Klage gegen den Umbau des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen abgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen; der Kläger hatte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben, um den Weg in die nächste Instanz frei zu machen.

Am 25. September 2007 (mit Schreiben vom 01.10.07) hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts beschlossen, die Beschwerde nicht zuzulassen.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig hat in seiner Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde der Revision eines Anwohners gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13.04.2004 (Az.: BVerwG 4 B 16.07) - Ausbau des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen - jedoch einen Verfahrensfehler begangen:

Die Beschwerdeerwiderung der beigeladenen Flughafenbetreibergesellschaft EDMO vom 01.08.2007 wurde dem Kläger erst gleichzeitig mit dem ablehnenden Beschluss des BVerwG am 05.10.2007 zugestellt. Damit hatte der Kläger keine Gelegenheit zu diesem gegnerischen Schriftsatz vor der Entscheidung des Gerichts Stellung zu nehmen. Ein eindeutiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, der dem BVerwG in Leipzig nun eine sog. Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO eingebracht hat (Az.: BVerwG 4 B 53.07). Diese Anhörungsrüge hat das BVerwG in Leipzig mit Schreiben vom 24.12.2007 abgewiesen.

Fristgerecht wurde nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und dem  Bayerischen Verfassungsgerichtshof in München eingelegt. Der Privatkläger aus Oberpfaffenhofen, der vom Verein Germeringer gegen Fluglärm e.V. unterstützt wird, will damit erreichen, dass die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Revision des Bundesverwaltungsgerichts wieder aufgehoben wird.Der Kläger rügt damit die Verletzung seiner Grundrechte. Vor allem sieht er seine Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Eigentum und rechtliches Gehör massiv verletzt. Denn wie bereits berichtet geht der Privatkläger davon aus, dass im Verfahren der letzten Instanz durch das Gericht entscheidende Verfahrensfehler zu seinen Lasten gemacht wurden.Das Bundesverfassungsgericht hat somit die Möglichkeit, die bereits bestehende Rechtskraft rückwirkend wieder aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig müsste sodann nochmals entscheiden. Das Ziel ist, den Planfeststellungsbeschluss vom 13.04.2004 aufheben zu lassen. Der Verein Germeringer gegen Fluglärm e.V., der von vielen Anwohnern aus den Landkreisen Starnberg und Fürstenfeldbruck unterstützt wird, wird auch weiterhin jede Rechtsmöglichkeit ausschöpfen, um den geplanten Ausbau des Sonderflughafens zum "Business-Airport" und die Öffnung des Flughafens für "Geschäftsflieger" zu verhindern. 


Sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge sind steuerlich absetzbar. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden bis zu EURO 200 (seit 01.01.2008) benötigen Sie keine spezielle Bescheinigung, da die Finanzämter Ihren Kontoauszug bzw. den Überweisungsbeleg als Beleg akzeptieren. Diese Regelung hilft uns, Versandkosten zu sparen. Auf Anfrage senden wir Ihnen aber gerne eine Zuwendungsbescheinigung. Für Spenden über EURO 200 erhalten Sie von uns eine Zuwendungsbescheinigung. Geben Sie dazu bitte im Verwendungszweck Ihren Namen und Anschrift an. Alternativ senden Sie uns nach Überweisung eine eMail mit Ihrer Adresse an


 

 
         

(C) 2010 Germeringer gegen Fluglärm e.V.
Der Verein ist Partner im Aktionsbündnis Fluglärm München-West